— Rechtliches
AGB & Lieferbedingungen
Verkaufsbedingungen: Stand 01.01.2014 · Lieferbedingungen: Stand 01.01.2002
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- ATM – Verhaltenskodex und Richtlinien für Geschäftspartner (Stand 23.02.2024)
- ATM – Verhaltenskodex und Richtlinien (Stand 23.02.2024)
- ATM – Verhaltenskodex Einverständniserklärung
- ATM – Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkauf, DE)
- ATM – Terms and Conditions (Sales, EN)
- ATM – Lieferbedingungen (DE)
- ATM – General Terms of Delivery (EN)
Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand: 01.01.2014)
Es gelten die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen der ATM Recyclingsystems GmbH ("ATM").
1. Vertragsgrundlage und Vertretungsbefugnis
1.1 ATM kontrahiert ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Geschäftsführer von ATM. Sie gelten auch für alle nachfolgenden Aufträge, auch wenn darauf im Anbot nicht mehr gesondert Bezug genommen wird.
1.2 Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Bestellwert über € 2.000,– ausschließlich der Geschäftsführer oder Prokurist von ATM vertretungsbefugt ist. Erklärungen, Zusagen oder Vereinbarungen von Außendienstmitarbeitern oder Büropersonal werden nicht durch konkludente, sondern ausschließlich durch ausdrückliche, schriftliche Genehmigung des Geschäftsführers bzw. Prokuristen nachträglich genehmigt und damit rechtswirksam. Sie sind mit deren Genehmigung aufschiebend bedingt.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein, so ändert dies nichts an der Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen.
1.4 Das Angebot von ATM und diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen geben die Rechtsbeziehung voll inhaltlich wieder. Es bestehen keine Nebenabreden, weder mündlich noch schriftlich.
1.5 Jedenfalls mit Annahme der Ware durch den Besteller gilt das Anbot inklusive dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen als akzeptiert.
2. Angebote, Preise und Gefahrenübergang
2.1 Angebote von ATM sind freibleibend und als Kostenschätzungen erstellt. Soweit sich Produktionsunkosten wie z. B. Rohstoffpreise verändern, werden die Verkaufspreise an diese Veränderungen angepasst. Überschreitungen von über 10 % sind dem Besteller bekannt zu geben, der diesfalls das Recht hat, binnen 5 Tagen (ohne Kostenfolgen für beide Vertragsteile) den Vertragsrücktritt zu erklären.
2.2 Produkte von ATM werden laufend weiterentwickelt. Produktangaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben usw. in Katalogen, Werbeschreiben und Prospekten sind daher nicht verbindlich. ATM ist zu sachlich gerechtfertigten diesbezüglichen Änderungen auch ohne Zustimmung des Bestellers berechtigt.
2.3 Die angegebenen Preise sind Nettopreise und beinhalten keine gesetzliche Umsatzsteuer. Sie verstehen sich ab Werk, in transportfähiger Verpackung, und werden in € angegeben.
2.4 Der Gefahrenübergang wird mit Übergabe an den Spediteur oder Frächter vereinbart.
3. Erfüllungsfristen und Lieferverzug
3.1 Erfüllungsfristen wurden von ATM aufgrund der aktuellen Produktionsraten als voraussichtlicher Erfüllungstermin berechnet. Sie sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.
3.2 Im Falle von Betriebsstörungen (auch bei den Zulieferern), wie etwa Elementarereignissen, Streiks und ähnlichem, die weder von ATM noch von deren Zulieferern schuldhaft verursacht wurden, hemmen diese für die Dauer der Störung die angegebenen Erfüllungsfristen. In diesem Falle stehen weder dem Besteller noch ATM Schadenersatzansprüche aus der verspäteten oder der nicht (vollständigen) Erfüllung zu.
3.3 ATM ist zur (auch vorzeitigen) Teilerfüllung berechtigt, wobei jeder Teil für sich als selbständige Erfüllung behandelt wird.
3.4 Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferverzuges berechtigt, sofern er nach Ablauf der Erfüllungsfrist unter schriftlicher Setzung einer angemessenen, zumindest 14-tägigen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag androht und die Erfüllung innerhalb der Nachfrist aus einem groben Verschulden von ATM unterbleibt.
4. Mängelrüge und Gewährleistung
4.1 Der Besteller ist – bei sonstigem Ausschluss jedweder Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche – verpflichtet (auch bei Teilerfüllung), die übernommene Ware unverzüglich, jedenfalls binnen 3 Tagen ab Übernahme, selbst oder durch Erfüllungsgehilfen zu prüfen und nach dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmannes erkennbare Mängel innerhalb dieser Frist schriftlich unter detaillierter Bekanntgabe der Beanstandung an ATM weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Frist wird der Zugang der Rügeerklärung bei ATM vereinbart.
4.2 Der Besteller verpflichtet sich, die beanstandete Ware ohne weiteres Entgelt zumindest 14 Tage zu lagern, sofern nicht ATM während dieser Zeit über die Ware Dispositionen getroffen hat.
4.3 ATM ist berechtigt, die Ware selbst, durch Erfüllungsgehilfen oder Sachverständige jederzeit zu begutachten.
4.4 Wurde dem Besteller zuvor eine Warenprobe überlassen, so gilt die Lieferung jedenfalls dann als mangelfrei, wenn die tatsächlich gelieferte Ware zumindest den Qualitätsstandard des überlassenen Musters erreicht.
4.5 Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet ATM nach eigener Wahl Mängelbehebung, Ersatz der mangelhaften Ware oder eine Gutschrift des Kaufpreises gegen Rückstellung der bemängelten Ware.
5. Haftung
5.1 ATM haftet bei der Erfüllung ausschließlich für grobes Verschulden.
5.2 Hinsichtlich des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen haftet ATM nur für das Auswahlverschulden. ATM tritt aber auf Verlangen des Bestellers diesem sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Erfüllungsgehilfen bzw. Zulieferer zur direkten Geltendmachung im eigenen Namen ab und verpflichtet sich, dem Besteller auf dessen Anfrage sämtliche Daten des Erfüllungsgehilfen bzw. Zulieferers für den Fall der Abtretung bekannt zu geben.
5.3 ATM haftet für Mangelfolgeschäden jedweder Art begrenzt mit 25 % des Auftragswertes, im Falle von Haftungs- bzw. Produkthaftungsansprüchen begrenzt mit der aus der von ATM abgeschlossenen Haftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung zur Auszahlung kommenden Summe.
6. Zahlung und Zahlungsverzug
6.1 Im Falle des Zahlungsverzuges vereinbaren die Vertragsteile an Verzugszinsen 1,5 % p.m.
6.2 Der Besteller verpflichtet sich, ATM sämtliche durch seinen Zahlungsverzug entstandenen Kosten, insbesondere Einmahnungskosten, auch die eines Inkassobüros, zu ersetzen.
6.3 Der Rechnungsbetrag ist binnen 8 Tagen ohne Abzug fällig. Bei Teilerfüllung ist ATM berechtigt, über jede Teillieferung Teilrechnung zu stellen.
6.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers ist ATM berechtigt, jedwede weitere Lieferung auch bereits bestehender Aufträge von der gänzlichen Bezahlung des Rückstandes und Vorauszahlung der anstehenden Bestellungen abhängig zu machen.
6.5 Gewährte Nachlässe oder Bonifikationen sind aufschiebend bedingt mit der gänzlichen und fristgerechten Zahlung des Gesamtauftrages.
6.6 Wechsel und Schecks werden ausschließlich zahlungshalber entgegengenommen und stellen ein Anerkenntnis der ihnen zugrunde liegenden Forderung dar. Alle Spesen, Gebühren und Kosten, auch bei Weitergabe des Wechsels oder Schecks oder der Prolongation, gehen zu Lasten des Bestellers. Fälligkeitsdaten in Wechsel- oder Scheckformularen stellen keinen Zahlungsaufschub dar und verlängern daher die rechtsgeschäftlichen Fälligkeitsfristen nicht.
6.7 Sofern keine abweichende Vereinbarung schriftlich abgeschlossen wurde, vereinbaren die Vertragsteile ein Aufrechnungsverbot mit/gegen nicht auftragsgegenständliche Forderungen.
6.8 Der Besteller verzichtet im Zusammenhang mit eventuell erhobenen Mängelrügen auf sein Recht, die Zahlung zurückzubehalten.
6.9 Die im Auftrag vereinbarten Zahlungstermine sind Fixtermine und daher im Zweifel Vorauszahlungen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die zu liefernden Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälligen Rechnungen gegenüber ATM im Eigentum von ATM.
7.2 Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu verwahren und im Falle des Verkaufes vor gänzlicher Bezahlung den Eigentumsvorbehalt an den Käufer weiter zu überbinden. Er verpflichtet sich weiters, ATM die Daten des Käufers bekannt zu geben und bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Ansprüche gegenüber ATM alle Ansprüche gegenüber dem Käufer an ATM zur Geltendmachung im eigenen Namen abzutreten. Die Abtretung ist in den Büchern des Bestellers zu vermerken.
7.3 Weiters verpflichtet sich der Besteller, ATM von jedweden Ansprüchen oder Zugriffen dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unverzüglich unter Bekanntgabe desjenigen und seiner Ansprüche zu verständigen. Der Besteller verpflichtet sich, ATM sämtliche Kosten inklusive der anwaltlichen Vertretung zur Verfolgung des Eigentumsvorbehaltes gegenüber dem Dritten zu ersetzen.
7.4 Des Weiteren tritt der Besteller die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenen Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche ab und verpflichtet sich ebenfalls, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken.
7.5 Im Falle des Zahlungsverzuges ist ATM berechtigt, jede Ware, hinsichtlich der im Sinne obiger Ausführung ein Eigentumsvorbehalt besteht, abzuholen bzw. zu sichern. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Besteller.
8. Rücktritt des Bestellers
8.1 Der Besteller ist berechtigt, vor dem Gefahrübergang gegen Bezahlung von 25 % des Auftragswertes vom Auftrag, auch ohne Angabe von Gründen, zurückzutreten.
9. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
9.1 Als Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung vereinbaren die Vertragsteile Fohnsdorf.
9.2 Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechtes, im Falle der Lieferung ins Ausland des UN-Kaufrechtes auf das auftragsgegenständliche Rechtsgeschäft.
9.3 Für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäft vereinbaren die Streitteile die Zuständigkeit des Gerichtes in Leoben.
Allgemeine Lieferbedingungen (Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs, Stand: 01.01.2002)
Ergänzend zu den obigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Lieferungen von Waren und Leistungen die Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs. Diese sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert; das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1. Präambel
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.
2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen wird.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen, Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, muss die dafür verantwortliche Partei alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, diese rechtzeitig zu erhalten.
3. Pläne und Unterlagen
3.1 Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, Muster, Kataloge, Prospekte und Abbildungen bleiben stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung, Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
4. Verpackung
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung; die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.
5. Gefahrenübergang
5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).
5.2 Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
6. Lieferfrist
6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der folgenden Zeitpunkte: Datum der Auftragsbestätigung; Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen; Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung zu leistende Anzahlung erhält bzw. eine zu erstellende Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14, wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.5–6.7 Wird die Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht genützt, kann der Käufer schriftlich vom Vertrag hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren zurücktreten und die Erstattung geleisteter Zahlungen sowie – bei grober Fahrlässigkeit des Verkäufers – Ersatz gerechtfertigter Aufwendungen verlangen. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vereinbarten Ort oder Zeitpunkt an (ohne Verschulden des Verkäufers), kann der Verkäufer Erfüllung verlangen oder unter Nachfristsetzung zurücktreten; weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Verzuges des Verkäufers sind ausgeschlossen.
7. Abnahmeprüfung
7.1 Wünscht der Käufer eine Abnahmeprüfung, ist diese bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren; sie erfolgt mangels abweichender Regelung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers nach der branchenüblichen Praxis. Der Verkäufer hat den Käufer rechtzeitig zu verständigen. Erweist sich der Liefergegenstand als vertragswidrig, hat der Verkäufer den Mangel unverzüglich zu beheben. Über die Prüfung ist ein von beiden Seiten zu bestätigendes Abnahmeprotokoll zu verfassen; ist der Käufer trotz rechtzeitiger Verständigung nicht anwesend, unterzeichnet der Verkäufer allein und übermittelt dem Käufer eine Kopie. Mangels anderer Vereinbarung trägt der Verkäufer die Kosten der Abnahmeprüfung; Reise- und Aufenthaltskosten des Käufers trägt dieser selbst.
8. Preis
8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verladung.
8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgabe; Kostenänderungen bis zum Lieferzeitpunkt gehen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
9. Zahlung
9.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig; die Umsatzsteuer ist spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
9.3–9.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer auf Erfüllung bestehen und eigene Verpflichtungen aufschieben, die Lieferfrist verlängern, den ganzen Kaufpreis fällig stellen und – sofern kein Entlastungsgrund des Käufers vorliegt – Verzugszinsen in Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen, oder unter Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat dem Verkäufer die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
9.6 Die Einführung des Euro beeinflusst die vereinbarten Rechte und Pflichten nicht.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme hat der Käufer das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
11. Gewährleistung
11.1–11.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Diese Verpflichtung besteht für Mängel, die innerhalb eines Jahres bei einschichtigem Betrieb ab Gefahrenübergang bzw. ab Beendigung der Montage auftreten.
11.3–11.5 Der Käufer muss Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen; der Verkäufer behebt den Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung vor Ort, Rücksendung zwecks Nachbesserung, Ersatz der mangelhaften Teile oder Ersatz der Ware. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt mangels anderer Vereinbarung der Käufer, jene der Rücksendung nachgebesserter/ersetzter Ware der Verkäufer.
11.6–11.9 Für selbst durchgeführte Mängelbehebungen des Käufers haftet der Verkäufer nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung. Die Gewährleistung gilt nicht bei schlechter Aufstellung, Instandhaltung, unautorisierten Reparaturen/Änderungen oder normaler Abnützung, ebenso nicht bei Reparatur-, Umbau- oder Gebrauchtwaren-Aufträgen. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt.
12. Haftung
12.1 Der Verkäufer haftet nicht für Personenschäden, Schäden an nicht vertragsgegenständlichen Gütern, sonstige Schäden und Gewinnentgang, sofern ihm nicht grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
12.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen und Vorschriften des Verkäufers erwartet werden kann.
12.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers ist der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme, maximal 727.000 Euro, begrenzt.
12.4 Schadenersatzansprüche aus Mängeln müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls erlöschen sie.
13. Folgeschäden
13.1 Die Haftung des Verkäufers für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden ist ausgeschlossen.
14. Entlastungsgründe (Höhere Gewalt)
14.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung befreit, wenn sie durch unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse Höherer Gewalt (einschließlich Streik und Arbeitskampf) daran gehindert werden. Der betroffene Käufer muss den Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, mit bestätigter Stellungnahme informieren. Termine verlängern sich um die Dauer der Auswirkungen; dauert die Höhere Gewalt länger als vier Wochen, suchen die Parteien eine einvernehmliche Regelung, andernfalls kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
15. Datenschutz
15.1 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
15.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
16. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
16.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht; der Verkäufer kann auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.
16.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
16.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.4 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Verkäufers, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
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